§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) 1Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus-
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB III § 318
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB III § 318