§ 119 Gesamtplankonferenz
(1) 1Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 119