§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
(1) 1Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 192
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 192