§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VIII § 89d
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VIII § 89d