(1) 1Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags
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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VIII § 97a
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VIII § 97a