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§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds

(1) Die folgenden Absätze INVSTG § 14 Absatz 2 bis INVSTG § 14 Absatz 6 gelten nur für die Verschmelzung im Sinne des § KAGB § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen. (2) 1Das übertragende Sondervermögen hat die


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG 2004/Kuhn, 19. Ed. 30.11.2021, InvStG § 14 Rn. 1-95
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