§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds
(1) Die folgenden Absätze INVSTG § 14 Absatz 2 bis INVSTG § 14 Absatz 6 gelten nur für die Verschmelzung im Sinne des § KAGB § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen. (2) 1Das übertragende Sondervermögen hat die