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§ 23 Übergangsvorschriften

(1) 1§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Hartmann/Schewe, 3. Ed. 15.8.2015, InvStG § 23
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