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§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung

[alte Fassung:] [neue Fassung: ] (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § KSTG § 36 Abs. KSTG § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1⁄6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags. (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § KSTG § 36 Abs. KSTG


Zitiervorschlag:
BeckOK KStG/Pohl, 10. Ed. 1.5.2021, KStG § 37 Rn. 1-50
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