§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
[alte Fassung:] [neue Fassung: ] (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § KSTG § 36 Abs. KSTG § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1⁄6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags. (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § KSTG § 36 Abs. KSTG