§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) 1Bezüge im Sinne des § ESTG § 20 Abs. ESTG § 20 Absatz 1 Nr. ESTG § 20 Absatz 1 Nummer 1, ESTG § 20 Absatz 1 Nummer 2, ESTG § 20 Absatz 1 Nummer 9 und ESTG § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei