§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § AKTG § 291 Abs. AKTG § 291 Absatz 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches