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§ 25a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 1Der Unternehmer


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Buschmann, 13. Ed. 17.5.2017, UStG § 25a
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