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§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Schmölz, 15. Ed. 15.11.2017, UStG § 11
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