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§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

(1) 1Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Böllmann, 20. Ed. 15.1.2019, UStG § 25d Rn. 1-48
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