Seiteninterne Navigation
Beck-Angebote
Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
Erweiterte Suchoptionen:
Detailsuche
Mein Mein Steuern und Bilanzen

§ 25a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § BECKOKUSTGKO USTG § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 1Der Unternehmer


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Buschmann/Weymüller, 29. Ed. 16.5.2021, UStG § 25a Rn. 1-89
Ansicht
Einstellungen