(1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze USTG § 3A Absatz 2 bis USTG § 3A Absatz 8 und der §§ BECKOKUSTGKO USTG § 3b und BECKOKUSTGKO USTG § 3 e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) 1Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze USTG § 3A Absatz 3 bis USTG § 3A Absatz 8 und der §§ BECKOKUSTGKO USTG § 3b und