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Boruttau, GrEStG
Siebenter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 17 - § 22)
§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
§ 20 Inhalt der Anzeigen
§ 21 Urkundenaushändigung
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
I. Rechtsentwicklung
II. Zweck und Umfang der Vorschrift
III. Voraussetzungen und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
IV. Inhalt, Rechtscharakter, Form und Auswirkungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung
V. Empfangsberechtigter
VI. Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
VII. Rechtsbehelfe
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§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) 1Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann
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Zitiervorschlag:
Boruttau/Viskorf, 18. Aufl. 2016, GrEStG § 22 Rn. 1-69
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Kommentierung: § 22
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