§ 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug
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Zitiervorschlag:
Bunjes/Korn, 17. Aufl. 2018, UStG § 3e