§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten
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Zitiervorschlag:
Bunjes/Korn, 18. Aufl. 2019, UStG § 2b Rn. 1-60