§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn 1.drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser
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Zitiervorschlag:
Bunjes/Robisch, 20. Aufl. 2021, UStG § 25b