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§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn 1.drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser


Zitiervorschlag:
Bunjes/Robisch, 20. Aufl. 2021, UStG § 25b
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