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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
20. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Kapitel 6. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung (§ 50 - § 52a)
§ 50 Datenübermittlung
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
§ 51a Kundennummer
§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 51c (weggefallen)
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
§ 52a Überprüfung von Daten
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§ 52a Überprüfung von Daten
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach
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Kommentierung: § 52a
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