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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
30. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung –
Neuntes Kapitel. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt. Antrag und Fristen (§ 323 - § 326)
§ 323 Antragserfordernis
§ 324 Antrag vor Leistung
§ 325 Wirkung des Antrages
§ 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
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§ 323 Antragserfordernis
(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag
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Kommentierung: § 323
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