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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
50. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung –
Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Dritter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§ 107 - § 114)
§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 108 Zugelassene Krankenhäuser
§ 108a Krankenhausgesellschaften
§ 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
§ 111b (aufgehoben)
§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
§ 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
§ 114 Landesschiedsstelle
Zur →
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§ 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
(1) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei
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Kommentierung: § 110
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