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Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
120. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –
Zwölftes Kapitel. Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt. Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 97 - § 99)
§ 97 Sachliche Zuständigkeit
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
§ 99 Vorbehalt abweichender Durchführung
Zur →
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§ 97 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger
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Kommentierung: § 97
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