Art. 71 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, …
Art. 71 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
(1) 1Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. 2Ein Vertreter der Kommission der Europäischen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, VO (EG) 883/2004 Art. 75