§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB IV § 17a