§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
(1) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB V § 128