§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 2 …
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4.dazu
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Winkler, 5. Aufl. 2017, SGB VIII § 10