§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
(1) 1Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VIII § 52a