§ 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Fichte, 6. Aufl. 2019, SGB X § 15 Rn. 1-21