Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) 1Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann VO (EG) 883/2004 Art. 65
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, VO (EG) 883/2004 Art. 65