§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 6a Zugelassene kommunale Träger, § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger, § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft, § 6d Jobcenter
(1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: 1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). 2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/B. Schmidt SGB II §§ 6-6d
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/B. Schmidt, 7. Aufl. 2021, SGB II §§ 6-6d