§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu
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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker SGB II § 9
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker, 7. Aufl. 2021, SGB II § 9