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§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB III § 282b
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