§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB III § 9a
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB III § 9a