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§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies SGB IV § 18b
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 7. Aufl. 2021, SGB IV § 18b
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