§ 7f Übertragung von Wertguthaben
(1) 1Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IV § 7f