§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB IX § 136
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 136