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§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen

(1) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben 1. zur Erfüllung


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 19
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 19
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