(1) 1Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. 2Einer Erlaubnis
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VIII § 45
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VIII § 45