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§ 62 Datenerhebung

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VIII § 62
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VIII § 62
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