§ 16 Ausgeschlossene Personen
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist, 2. wer Angehöriger eines Beteiligten
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB X § 16
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB X § 16