(1) 1Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. 2Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden
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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB X § 29
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB X § 29