§ 81 Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB XII § 81
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 81