§ 98 Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB XII § 98
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 98