„Zu Risiken und Nebenwirkungen.”: Pharmakonzern durfte nicht mit Influencerin werben
Das OLG Köln hat im Fall einer Instagram-Werbung für ein Erkältungsmittel zwei Wettbewerbsverstöße festgestellt. Es fehlte an dem nötigen Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen." und die Influencerin sei zu "bekannt" um für das Arzneimittel werben zu dürfen.