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DStR
2024
Heft 28 (Seite 1569-1624)
Steuerrecht
Verwaltung
Grundsteuer
Steuerbefreite Teilflächen des Grund und Bodens, die zu einer im Übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit gehören
Räumlich abgrenzbare Teilflächen des Grund und Bodens, die zu einem teilweise steuerbefreiten bebauten Grundstück gehören
DStR 2024, 1613
LfSt Bayern: Steuerbefreite Teilflächen des Grund und Bodens, die zu einer im Übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit gehören
Erl. vom 28.06.2024 - G 1102.1.1 - 7/5 St 35
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