§ 47[1] Windenergie auf See bis 2020
(1) 1Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowattstunde. 2Der Anspruch nach § EEG § 19 Absatz EEG § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergieanlagen