§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen
(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes. (2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände