§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert
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Zitiervorschlag:
Bunjes/Robisch, 19. Aufl. 2020, UStG § 11