§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB II § 56